OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015 Az: 11 U 96/14
Der Bauträger ist verpflichtet, Planungsunterlagen herauszugeben, wenn der Käufer ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein berechtigtes Interesse besteht für den Energieausweis, Kanaldichtigkeitsnachweise, Bedienungsanleitungen und die Werkplanung, wenn diese in der Baubeschreibung erwähnt sind.